§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Miteinander - Füreinander“ nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e. V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung der Bewohner des Hauses Neukirchen in Trägerschaft Dr. Loew.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Entsprechende Öffentlichkeitsarbeit: Der Verein dient engagierten Bürgerinnen und Bürgern als Forum, sich besser für die Belange der Menschen mit Intelligenzminderung einsetzen zu können. Er bildet somit eine Nahtstelle und trägt dazu bei, Vorurteile abzubauen. Der Verein fördert den Entwicklungsprozess in der Gesellschaft zu mehr Solidarität gegenüber Minderheiten mit Behinderung. Er bewirkt damit eine Stärkung der Sozialhygiene bei der Bevölkerung und möchte den sozialen Wandel zu allgemein ethischen Werten und Normen unterstützen.
- Das Sammeln von Mitteln (Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Einnahmen) und Sachzuwendungen.
§ 3 Vereinstätigkeit
1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Informationsveranstaltungen und gezielte Öffentlichkeitsarbeit.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergünstigungen von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein fördert und unterstützt, sowie die Vereinssatzung anerkennt.
2) Mitglieder unter 18 Jahren gelten als außerordentliche Mitglieder und bedürfen zu ihrer Aufnahme in den Verein der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nur durch die Mitgliederversammlung anfechtbar.
7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
3) Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist nach Abs. 2 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
1) Die Mitgliedschaft endet außer durch die in § 7 und § 9 genannten Gründe durch Ausschluss.
2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederver-sammlung.
4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, falls es bei der Beschlussverfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per Einschreiben bekannt gemacht werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
1) Ein Mitglied scheidet außer durch die in § 7 und § 8 genannten Gründe durch Streichung der Mitgliedschaft aus.
2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben werden muss.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 12 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4) Es ist mindestens eine Vorstandssitzung im Kalenderjahr abzuhalten. Die Einladung soll mindestens 1 Woche zuvor erfolgen. Beantragen zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung, so ist zu dieser binnen Monatsfrist durch die Vorsitzenden einzuladen.
5) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Schriftliche Abstimmungen (auch Email) im Umlaufverfahren sind zulässig, bedürfen aber einer zwei Drittel Mehrheit.
6) Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Die Vorsitzenden haben die laufenden Angelegenheiten zu erledigen, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
7) Für Rechtsgeschäfte bis 100,00 € genügt die Unterschrift eines Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte über 100,00 € bedürfen der Unterschrift eines Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Bei Rechtsgeschäften über 1000,00 € ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung (siehe § 13 dieser Satzung) einzuholen.
8) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
9) Verschiedene Vereinsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13 Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass über Ausgaben von mehr als € 1.000,-- (in Worten: eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen.
2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung und Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
4) Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt, so ist sie vom Vorstand binnen Monatsfrist einzuberufen.
§ 16 Beschlussfähigkeit
1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von Zweidrittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monte nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4) Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5) Die Neuversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in allen anderen Fällen von einer der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Person geleitet.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Der Zweck des Vereins darf nicht geändert werden.
2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6) Die Wahl des Vorstandes.
7) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Einmal im Jahr findet eine Kassenrevision statt.
8) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
9) Die Entlastung des Vorstandes.
10) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
11) Entscheidungen von Rechtsgeschäften über 1000.- € (siehe § 13 dieser Satzung).
12) Entscheidung von Aufnahmeablehnungen (siehe § 6.6 dieser Satzung).
13) Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 8 dieser Satzung).
§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen, wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16) aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neukirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Neukirchen, 18.Februar 2008